, Christoph Struck
Kein Anscheinsbeweis für eine Unfallverursachung bei einem "Unfall ohne Berührung" zwischen Pkw und Radfahrer
Vielmehr sind ebenso andere Ursachen (Überreaktion usw.) denkbar, so dass kein typischer Geschehensablauf vorliegt. (Aus den Gründen: ...Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Ver-
kehrsunfalls, die Verursachung des Schadens "durch das gegnerische Fahrzeug" und das Ausmass des unfallbedingten Schadens darzutun und auch zu beweisen. Besonderheiten gelten im Falle des hier vorliegenden "Unfalls ohne Berührung". Entgegen der Ansicht des Klägers spricht gegen den Beklagten nämlich nicht allein deshalb, weil er die Ausfahrt des Parkplatzes befuhr und über Gehweg und Radweg hinweg nach rechts in die westliche Richtungsfahrbahn der Strasse einfahren wollte, der Beweis des ersten Anscheins...).