Satzung
Fassung vom 28. März 2015

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
(1) Der Verein führt den Namen "AGS e. V. Arbeitsgemeinschaft der KFZ-Sachverständigen". Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR-Nr. 3645.
 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.  
 
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.      
 

§2 Zweck des Vereins  

 
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von freiberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen
  • zur Organisation der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches untereinander,
  • zur Interessenvertretung der Vereinsmitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Interessenverbänden und den staatlichen Organen.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (A.O.).             
 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die  
 
a) hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, und  
b) als Freiberufler Vertragspartner der GTÜ oder Geschäftsführer eines Vertragspartners der GTÜ ist; der erweiterte Vorstand kann Ausnahmen von dieser Aufnahmevoraussetzung zulassen.
 
(2) Vertragspartner der GTÜ in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person, die mit der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH oder einem mir ihr verbundenen Unternehmen einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Erbringung der Leistungen von Kraftfahrzeugsachverständigen abgeschlossen hat, soweit ihr in diesem Vertrag gestattet wird, in der Öffentlichkeit als GTÜ-Partner aufzutreten. 
 
(3) Der Antrag, als Mitglied aufgenommen zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Prüfung der Voraussetzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstandes bei dem Antragsteller. Die damit begründete Mitgliedsbeitragspflicht erstreckt sich auf das gesamte Geschäftsjahr des Beitritts. Der Antrag soll enthalten den vollständigen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, berufliche Qualifikationen, die private und die berufliche Anschrift sowie Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 3 (1) der Satzung.  
 
(4) Die Mitgliedschaft eines neu aufgenommenen Mitglieds ist zunächst beschränkt auf eine Laufzeit von 12 Monaten. Der erweiterte Vorstand kann beschließen, dass die neue Mitgliedschaft nicht in eine endgültige Mitgliedschaft übergeht. Fasst der erweiterte Vorstand keinen solchen Beschluss und geht dieser Beschluss dem Neumitglied nicht in schriftlicher Form spätestens 3 Monate nach Ablauf der vorstehend geregelten 12 Monate zu, wandelt sich die Mitgliedschaft automatisch in eine endgültige Mitgliedschaft um.  
 
(5) Das Vereinslogo wird vom erweiterten Vorstand bestimmt. Jedem Vereinsmitglied ist die Nutzung des Vereinslogos in unveränderter Gestalt auf Geschäftspapier, bei Werbemaßnahmen oder durch Integration in grafischen Darstellungen jeglicher Art, auch in elektronischen Medien und bei Internetauftritt gestattet; diese Gestattung kann der Vorstand bei missbräuchlicher, dem Vereinszweck oder den Interessen des Vereins zuwider laufender Verwendung widerrufen. Die Verwendung einer nicht genehmigten Abwandlung des Vereinslogos ist verboten.            
 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) mit dem freiwilligen Austritt,
c) mit dem Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Beendigung der hauptberuflichen Tätigkeit  als Kraftfahrzeugsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland.
 
Beendet ein Mitglied nach Erreichung des 62. Lebensjahres seine hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger, kann es einen Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied stellen, über den der erweiterte Vorstand entscheidet; der Antrag kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; ein förderndes Mitglied hat kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht; es muss für die auf die Antragstellung folgenden Jahre keine Mitgliedsbeiträge entrichten.
 
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist zulässig mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Jahresende.
 
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn  
  • das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder
  • nach Aufnahme des Mitglieds eine der bei Stellung des Aufnahmeantrags gegebene Aufnahmevoraussetzungen des § 3  Abs. 1   dieser Satzung  entfällt.  
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlussantrag eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschlussantrag entschieden wird, zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand diese in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses als beendet gilt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Entscheidet die Mitgliederversammlung, dass der Ausschließungsbeschluss bestätigt wird, ist die Mitgliedschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beendet, anderenfalls gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst.  
 
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Höhe von 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden innerhalb dieser Frist nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.            
 

§5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge in Form einer Aufnahmegebühr und laufenden Mitgliedsbeiträgen.
 
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Die einmal festgelegte Höhe behält ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung, über die wiederum die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.  
 
(3) Die Aufnahmegebühr ist fällig innerhalb von 4 Wochen seit dem Beginn der Mitgliedschaft. Der laufende Beitrag ist ein Jahresbeitrag, welcher spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten ist. Die Mitglieder haben die Beiträge auf das ihnen anzugebende Mitgliedsbeitragskonto des Vereins zu überweisen oder dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.  
 
(4) Scheidet ein Mitglied unterjährig aus, ist der Mitgliedsbeitrag dennoch in voller Höhe für das gesamte Jahr geschuldet.  
 
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen haben.            
 

§6 Organe des Vereins

 
 
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung.  
 
Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.
Nur entstandene Aufwendungen und eine vom erweiterten Vorstand festgelegte Verdienstausfallpauschale werden vom Verein übernommen.  
 
Die durch den erweiterten Vorstand bestimmten Gesellschaftervertreter, die den Verein als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der GTÜ- Gesellschafterversammlung vertreten, übernehmen ihr Amt ebenfalls ehrenamtlich. Ihre Aufwendungen für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen werden in der gleichen Art vom Verein übernommen, wie dies bei der Entschädigung der Vorstandsmitglieder geschieht. Bezüge aus der Tätigkeit als Gesellschaftervertreter sind an den Verein abzuführen.            
 

§7 Der geschäftsführende Vorstand

 
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Diese 4 Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.  
 
(2) Der erweiterte Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vertreter und dessen Stell- vertreter, die den Verein in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH in deren Gesellschafterversammlungen vertreten (GTÜ-Gesellschaftervertreter und  stellvertretender GTÜ-Gesellschaftervertreter).  
 
Als GTÜ-Gesellschaftervertreter und stellvertretender GTÜ-Gesellschaftervertreter darf nur gewählt werden, wer Vertragspartner der GTÜ oder Geschäftsführer eines Vertragspartners der GTÜ ist.    

§ 8 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes  

 
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen und ist für Geschäftsführungsangelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
 
1)    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
2)    Einberufung der Mitgliederversammlung;
3)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4)    Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
5)    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6)    Die Beschlüsse zu den vorstehenden Ziffern 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
 
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Die Beschlüsse zu den vorstehenden Ziffern 4) und 5) bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.            
 

§9 Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

 
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von dem erweiterten Vorstand aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis Ende der Sitzung des erweiterten Vorstandes im Amt, in der die Neuwahl des nachfolgenden geschäftsführenden Vorstands erfolgt.  
 
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder und Mitglied des erweiterten Vorstandes sind. Die Vereinigung mehrerer Ämter im geschäftsführenden Vorstand in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.            
 

§10 Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands

 
(1) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen sind von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, mit elektronischer Post oder durch Telefax einzuberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. Über Tagesordnungspunkte, die nicht fünf Tage vor der Sitzung schriftlich, mit elektronischer Post  oder durch Telefax mitgeteilt worden sind, kann der Vor- stand nur beschließen, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
 
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat eine Stimme Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vertretung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes durch Dritte oder ein anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig.
 
(3) Die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Jede Vorstandssitzung kann zu Beginn der Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Leiter der Vorstandssitzung bestimmen.
 
(4) Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
 
(5) Ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. § 10  Abs. 2  S. 4  gilt entsprechend.  
 
(6) Ein jedes Vorstandmitglied ist verpflichtet, in Vorstandssitzungen erörterte Angele- genheiten des Vereins, die nicht bereits öffentlich bekannt sind, geheim zu halten. Dies gilt auch für Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands, die außerhalb förmlicher Vorstandssitzungen stattfinden, soweit bei der Erörterung auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hingewiesen wurde.  
 
Der Geheimhaltungspflicht unterliegen solche Angelegenheiten nicht,  
  • für die der geschäftsführende Vorstand etwas anderes beschließt oder
  • deren gegenständliche Offenbarung zur Ausführung eines Beschlusses des Vorstandes erforderlich ist, jedoch nur im dafür notwendigen Umfang,  oder
  • die den Vereinsmitgliedern vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsit- zenden in der Mitgliederversammlung offenbart werden.            
 

§11 Der erweiterte Vorstand

 
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den von den Regionalverbänden gewählten Regionalobleuten. Die  Regionalobleute werden von den Regionalversammlungen auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben vorbehaltlich § 11  Abs. 7  S. 1   jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Als Regionalobleute und ihre Stellvertreter sind jeweils nur Mitglieder wählbar, die  
  • dem Verein mindestens seit 2 Kalenderjahren angehören,
  • ihren beruflichen Sitz in den Grenzen der jeweiligen Region haben, und
  • Vertragspartner der GTÜ oder Geschäftsführer eines Vertragspartners der GTÜ sind.
(2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Der erweiterte Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen den geschäftsführenden Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 15   Abs. (3) gilt entsprechend.  
 
(3) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Die Sitzungen des erweiterten Vorstands werden von dem ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden schriftlich, mit elektronischer Post, fernmündlich oder per Telefax mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Der Einberufung soll die Tagesordnung beigefügt werden. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, die aus verschiedenen Regionen kommen, die Einberufung schriftlich oder mit elektronischer Post vom ersten Vorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 2  Wochen nicht entsprochen, sind die Vorstandsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selber den erweiterten Vorstand einzuberufen.  
 
(4) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem geschäftsführenden Vor- stand Vorschläge für die Vereinsführung. An Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist der geschäftsführende Vorstand gebunden.  
 
(5) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Der erweiterte Vorstand kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Beginn der Vorstandssitzung ein anwesendes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter bestellen.  
 
(6) Der erweiterte Vorstand bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  
 
(7) Aus dem erweiterten Vorstand scheidet ein Mitglied aus, das die Voraussetzungen des § 11  Abs. 1 S. 4 nicht oder nicht mehr erfüllt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle der gewählte Stellvertreter; wurde kein Stellvertreter gewählt, kann der Regionalverband, dem das ausgeschiedene Vorstandsmitglied angehört, ein Ersatzmitglied entsenden, und zwar für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
 
(8) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.  
 
(9) Der erweiterte Vorstand kann mit einer Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen Änderungen dieser Satzung beschließen, wenn  
  • die beabsichtige Änderung den Mitgliedern mindestens einen Monat vor Beschlussfassung mittels elektronischer Post an die zuletzt bekannte E- Mailadresse und auf der Website des Vereins angekündigt wurde,
  • der Änderung nicht von 1/10  der Mitglieder an das in der Veröffentlichung zu bezeichnende Vorstandsmitglied schriftlich widersprochen wurde; auf diese Widerspruchsmöglichkeit ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.  
Ändert der erweiterte Vorstand  auf die Eingabe von Mitgliedern hin den Beschlussvorschlag, ist die beabsichtigte Änderung erneut bekanntzugeben.  
 
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den erweiterten Vorstand Satzungsänderungsanträge zu stellen. Wird einem Satzungsänderungsantrag, der von 5  oder mehr Mitgliedern beantragt wurde, vom erweiterten Vorstand nicht stattgegeben, ist der Satzungsänderungsvorschlag der folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen.  
 
(10) Im Übrigen gelten die für den geschäftsführenden Vorstand festgelegten Regelungen entsprechend.            
 

§12 Mitgliederversammlung

 
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.  
 
(2) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und insbesondere ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstandes;
b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
d)   Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
e)   Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm der geschäftsführende Vorstand oder der erweiterte Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.  
 
Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen dieser Satzung, wenn im erweiterten Vorstand für eine Satzungsänderung, die von 5 oder mehr Mitgliedern beantragt wurde, die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde oder der Vorstand dieses beantragt.  
 
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einholen. An Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand gebunden.                
 

§13 Regionalverbände und -versammlungen

 
(1) Zur Erreichung einer größeren Effektivität der Vereinsarbeit gliedert sich der Verein in mehrere Regionen/Regionalverbände, die juristisch unselbständige Gruppierungen innerhalb des Vereins sind. Jeder Regionalverband hat eine Regionalversammlung und einen Regionalvorstand (Obleute genannt). Die Arbeit der Regionalverbände darf nicht die Einheitlichkeit des Vereins gefährden, sondern hat zu seiner Geschlossenheit beizutragen.   
 
(2) Für die Einberufung und Abhaltung der Regionalversammlung sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 1, §§ 14 und 15 dieser Satzung entsprechend anwendbar, wobei an Stelle des Vorstands der 1. Obmann (der als Vorsitzender gilt), gegebenenfalls mit dem 2. Obmann (der als 2. Vorsitzender gilt) tritt. Die Regionalversammlungen sollen mindestens vor jeder Mitgliederversammlung des Vereins tagen und in Vorbereitung der Mitgliederversammlung zur geschlossenen Meinungsbildung des Regionalverbandes beitragen.    
 
(3) Es existieren die nachfolgend aufgeführten Regionalverbände, deren Obleute automatisch Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind.
 
Region 1 - Schleswig Holstein/Hamburg     1. Obmann                                                  
Region 2 - Niedersachsen/Bremen    1. Obmann
Region 3 - Westfalen 1. Obmann
  2. Obmann
Region 4 - Nordrhein 1. Obmann
  2. Obamnn
Region 5 - Rheinland Pfalz/Saarland 1. Obmann
Region 6 - Hessen 1. Obmann
Region 7 - Baden-Wüttemberg 1. Obamnn
  2. Obamnn
Region 8 - Nordbayern 1. Obmann                                                                            
Region 9 - Südbayern 1. Obamnn
Region 10 - Berlin/Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern 1. Obmann
Region 11 - Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen 1. Obmann
 
Bei den Regionen 3, 4 und 7  sind jeweils der 1. Obmann und 2. Obmann automatisch Mitglieder des erweiterten Vorstandes.  
 
(4) Jede Region kann für die von ihr zu entsendenden Obleute jeweils auch einen Stellvertreter wählen. Wird in der Regionalversammlung kein Obmann gewählt, hindert dies die Konstituierung und Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes nicht.            
 

 §14 Einberufung der Mitgliederversammlung

 
Mindestens einmal im  Jahr soll die ordentliche  Mitgliederversammlung  (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung der Einladung auf der vom Verein unterhaltenen Website (Veröffentlichung) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Der Tag der Mitgliederversammlung wird nicht in die Ladungsfrist eingerechnet.  
 
Zusätzlich soll die Einladung mit elektronischer Post   an die Mitglieder, und zwar jeweils an die von dem einzelnen Mitglied zuletzt bekanntgegebene e-mail-Anschrift übermittelt werden. Die Einladung gilt dem Mitglied aber bereits mit der Veröffentlichung als zugegangen.  
 
(2) Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Wünscht ein Vereinsmitglied oder ein Regionalverband die Erweiterung der Tagesordnung, so hat es/er die von ihm gewünschten zusätzlichen Tagesordnungspunkte dem 1. Vorsitzenden innerhalb von 10 Tagen seit der Veröffentlichung der Einladung mit einer schriftlichen Begründung zuzuschicken. Der 1. Vorsitzende hat die um die fristgerecht bei ihm eingegangenen zusätzlichen Tagesordnungspunkte ergänzte Tagesordnung unverzüglich auf der Website zu veröffentlichen. Zusätzlich soll die um den zusätzlichen Punkt ergänzte Tagesordnung mit elektronischer Post  an die Mitglieder, und zwar jeweils an die von dem einzelnen Mitglied zuletzt bekanntgegebene E-Mail- Anschrift, übermittelt werden.            
 

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Beginn jeder Versammlung ein anwesendes Mitglied zum Versammlungsleiter bestellen.  
 
Der Versammlungsleiter kann die Leitung zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch einem Dritten, zugelassenen Versammlungsteilnehmer übertragen.  
 
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
 
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und / oder geheim durchgeführt werden, wenn 1/3  der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.  
 
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.  Die Mitgliederversammlung kann jedoch festlegen, dass die Versammlung insgesamt oder bei ein- zelnen Tagesordnungspunkten öffentlich ist, bzw., dass bestimmte Gäste zugelassen sind.   
 
Die  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen und vertretenen Mitglieder hinsichtlich aller Gegenstände, die in der Ladung angekündigt wurden, sowie der Gegenstände, die spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung in die auf der Website veröffentlichten Tagesordnung aufgenommen wurden, beschlussfähig. Für satzungsändernde Beschlüsse ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
 
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abge- gebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.  
 
Zur Änderung der Satzung einschließlich der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens des Vereins zu beschließen.
 
(3) Für Wahlen gilt folgende Regelung:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet  eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.  
 
(4) Die Mitgliederversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer, die im Auftrag der Mitgliederversammlung die Kassenführung des Schatzmeisters prüfen. Die Kassenprüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Kassenprüfer auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung ihren schriftlichen Prüfungsbericht vorlegen und verlesen können. Auf der Grundlage ihrer Kassenprüfung können die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters empfehlen. Die Amtszeit eines Kassenprüfers dauert grundsätzlich zwei Jahre. Dabei soll die Wahl der Kassenprüfer so durchgeführt werden, dass ihre ordentliche Amtszeit nicht gleichzeitig abläuft.  
 
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut der geänderten Satzungsbestimmung angegeben werden.    
 

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10   aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Im Übrigen gehen für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.    
 

§17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung  

 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung hat zugleich zu beschließen, an welche gemeinnützige Organisation das Vereinsvermögen nach Begleichung der Schulden zu übertragen ist. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt sein. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.